Publisher's Synopsis
In den siebziger Jahren zeigte sich die weite Auslegung der Aussenkompetenz durch den Europaeischen Gerichtshof (die sog. implied powers-Doktrin zum Abschluss voelkerrechtlicher Vertraege). Dies ist als die AETR-Formel oder die Gutachten 1/76-Doktrin bekannt geworden. Seit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags legt der Europaeische Gerichtshof aber die implied powers-Doktrin eng aus. Daraus ergibt sich die Frage, wie die Gemeinschaft ihre Interessen auf internationaler Ebene sicherstellen kann. Der EuGH versuchte, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Woher wird diese Verpflichtung hergeleitet? Kann man diese Verpflichtung als Kompensation fuer die enge Interpretation der implied powers-Doktrin betrachten?